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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen(Kaufobjekt)
Es handelt sich bei allen Objekten zunächst grundsätzlich um für den Käufer provisionspflichtige Angebote, sofern nicht eindeutig auf die "Provisionsfreiheit" hingewiesen wird. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (Kaufobjekt).
Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der Exposébeschreibung Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen.
1. Wir versichern, daß wir vom Verkäufer oder einem berechtigten Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten Bedingungen anzubieten. Wir erklären weiterhin, daß die gemachten Angaben in unseren Angeboten ausschließlich auf Informationen des Verkäufers beruhen. Wir sind selbstverständlich ebenfalls um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch für diese Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Verkäufers keine Haftung übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend. Zwischenverkauf und -Vermietung bzw. -Verpachtung sind vorbehalten.
2. Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, daß er für den Fall der Kenntnis des Objekts bzw. des Eigentümers des Objekts diesen Umstand dem Makler unverzüglich mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung.
3. Der Empfänger dieses Exposés hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé bezeichneten Objekt oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners abschließt.
4. Das vorliegende Exposé ist nur für den von uns genannten Empfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposés berechtigt uns für den Fall der Entstehung eines Schadens zum Schadenersatzanspruch. Im Falle der Weitergabe an Dritte haftet der Weitergebende für die Provision in voller Höhe. Die Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber und / oder der Empfänger des Exposès, das Objekt nicht alleine mietet oder erwirbt, sondern mit Dritten zusammen, oder daß ein Dritter mietet oder erwirbt, der mit dem Auftraggeber verbunden ist. Ist Ihnen das Objekt von anderer Seite bereits bekannt, teilen Sie uns innerhalb von 2 Tagen nach Exposéerhalt mit, seit wann und von wem.
Ist die von der Firma DORKAS-IMMOBILIEN nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages dem Empfänger bereits bekannt, erklärt er das der Firma DORKAS - IMMOBILIEN innerhalb einer Frist von 3 Tagen und führt den Nachweis, woher seine Kenntnis stammt. Spätere Widersprüche braucht die Fa. DORKAS IMMOBILIEN nicht gegen sich gelten zu lassen. Das Objekt gilt sonst von uns provisionspflichtig nachgewiesen.
5. Wenn keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde, gilt, daß der Empfänger des Exposés dem Makler am Tage des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses den genannten v.-H.-Satz des notariell beurkundeten Kaufpreises zu bezahlen hat.
Der Empfänger des Exposés hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu bezahlen, daß unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch.
Weicht der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des Exposés war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche im Exposé vereinbarte Provision bestehen.
6. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht.
Für den Fall, daß zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.
Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes dem Verkäufer gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluß des Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat.
Unsere Angebote sind freibleibend. Irrtum, Preisänderungen, Zwischenverkauf bzw. Vermietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, daß hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
7. Der Empfänger des Exposés bestätigt abschließend, daß sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das Exposé hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Die Provision wird fällig am Tage des Vertragsabschlusses. Die Provision ist in den Preisen unserer Angebote nicht enthalten. Falls nicht anders vereinbart oder im Angebot nicht gesondert erwähnt, gilt die folgende gesetzliche Maklergebühr. Die Provision wird ggf. auch auf die im Notarvertrag aufgeführten Einrichtungsgegenstände fällig
8. Die Firma DORKAS - IMMOBILIEN übernimmt alle Kaufpreisverhandlungen. Falls der Interessent selbst die Verhandlungen mit dem Verkäufer aufnimmt und zum Abschluss kommt, ist die Provision ebenfalls verdient. Die Firma DORKAS - IMMOBILIEN darf auch für die Gegenseite entgeltlich tätig werden. Die Firma DORKAS - IMMOBILIEN nimmt keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Veräusserer und Interessenten dienen.
9. Der Makler hat Anspruch auf die Teilnahme am Notartermin und Anspruch auf Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde.
10. Im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ist es einem evtl. zweiten Makler untersagt, die übermittelten Objekt- und/oder Kundendaten auf Datenträgern zu speichern oder sonst in irgendeiner Form langfristig festzuhalten. Spätestens nach der Beendigung eines Gemeinschaftsgeschäftes sind alle Kunden- und/oder objektrelevanten Daten und/oder Aufzeichnungen zu vernichten.
11. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mit Erscheinen dieser Vertragsbedingungen verlieren alle vorherigen ihre Gültigkeit.
12. Die Eigentümer wünschen keine direkte Kontaktaufnahme. Bitte nehmen sie bei Besichtigungswünschen nur mit
der Fa. DORKAS IMMOBILIEN Kontakt auf. Tel: 07731/54750.
Die übliche Maklerprovision beträgt:
Bebauter Grundbesitz - Eigentumswohnungen
Unbebauter Grundbesitz - Geschäftsobjekte/bei Geschäften jeder Art
3,57 % incl. 19 % MwSt.
Die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma DORKAS IMMOBILIEN und dem Kunden untersteht deutschem RechtGerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Maklers.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen(Mietobjekt)
Es handelt sich bei allen Objekten zunächst grundsätzlich um für den Mieter provisionspflichtige Angebote, sofern nicht eindeutig auf die "Provisionsfreiheit" hingewiesen wird. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (Mietobjekt).
Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der Exposébeschreibung Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen.
1. Wir versichern, daß wir vom Vermieter oder einem berechtigten Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten Bedingungen anzubieten. Wir erklären weiterhin, daß die gemachten Angaben in unseren Angeboten ausschließlich auf Informationen des Vermieters beruhen. Wir sind selbstverständlich ebenfalls um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch für diese Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermieters keine Haftung übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend. Zwischenverkauf und -vermietung bzw. -verpachtung sind vorbehalten.
2. Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, daß er für den Fall der Kenntnis des Objekts bzw. des Eigentümers des Objekts diesen Umstand dem Makler unverzüglich mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung.
3. Der Empfänger dieses Exposés hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé bezeichneten Objekt oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners abschließt.
4. Das vorliegende Exposé ist nur für den von uns genannten Empfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposés berechtigt uns für den Fall der Entstehung eines Schadens zum Schadenersatzanspruch. Im Falle der Weitergabe an Dritte haftet der Weitergebende für die Provision in voller Höhe. Die Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber und / oder der Empfänger des Exposès, das Objekt nicht alleine mietet oder erwirbt, sondern mit Dritten zusammen, oder daß ein Dritter mietet oder erwirbt, der mit dem Auftraggeber verbunden ist. Ist Ihnen das Objekt von anderer Seite bereits bekannt, teilen Sie uns innerhalb von 2 Tagen nach Exposéerhalt mit, seit wann und von wem. Ist die von der Firma DORKAS - IMMOBILIEN nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages dem Empfänger bereits bekannt, erklärt er das der Firma DORKAS - IMMOBILIEN innerhalb einer Frist von 3 Tagen und führt den Nachweis, woher seine Kenntnis stammt. Spätere Widersprüche braucht die Fa. DORKAS - IMMOBILIEN nicht gegen sich gelten zu lassen. Das Objekt gilt sonst von uns provisionspflichtig nachgewiesen.
5. Wenn keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde, gilt, daß der Empfänger des Exposés dem Makler am Tage des Mietvertragsabschlusses für das im Exposé näher bezeichnete Objekt die genannten Monatsmieten zu bezahlen hat.
Der Empfänger des Exposés hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu bezahlen, daß unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch.
Weicht der tatsächlich geschlossene Mietvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des Exposés war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche im Exposé vereinbarte Provision bestehen.
6. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Mietvertrag mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, daß zwischen einem Dritten und dem Vermieter des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft. Kommt ein Mietvertrag über ein anderes dem Vermieter gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluß des Mietvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat. Unsere Angebote sind freibleibend. Irrtum, Preisänderungen, Zwischenverkauf bzw. Vermietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer bzw. Vermieter ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, daß hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
7. Der Empfänger des Exposés bestätigt abschließend, daß sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das Exposé hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie schriftliche bestätigt werden.
8. Die Firma DORKAS - IMMOBILIEN übernimmt alle Mietpreisverhandlungen. Falls der Interessent selbst die Verhandlungen mit dem Vermieter aufnimmt und zum Abschluss kommt, ist die Provision ebenfalls verdient. Die Firma DORKAS - IMMOBILIEN darf auch für die Gegenseite entgeltlich tätig werden. Die Firma DORKAS - IMMOBILIEN nimmt keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Veräusserer und Interessenten dienen.
Die Provision wird fällig am Tage des Vertragsabschlusses. Die Provision ist in den Preisen unserer Angebote nicht enthalten. Falls nicht anders vereinbart oder im Angebot nicht gesondert erwähnt, gilt die folgende gesetzliche Maklergebühr.
9. Entfällt bei Mietobjekt
10. Im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ist es einem evtl. zweiten Makler untersagt, die übermittelten Objekt- und/oder Kundendaten auf Datenträgern zu speichern oder sonst in irgendeiner Form langfristig festzuhalten. Spätestens nach der Beendigung eines Gemeinschaftsgeschäftes sind alle Kunden- und/oder objektrelevanten Daten und/oder Aufzeichnungen zu vernichten.
11. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mit Erscheinen dieser Vertragsbedingungen verlieren alle vorherigen ihre Gültigkeit.
12. Die Eigentümer wünschen keine direkte Kontaktaufnahme. Bitte nehmen sie bei Besichtigungswünschen nur mit
der Fa. DORKAS IMMOBILIEN Kontakt auf. Tel: 07731/54750.
Die übliche Maklerprovision beträgt:
für Vermietung von Wohnräumen und Häusern.
zwei Monatsnettokaltmieten zzgl. 19 % MwSt.
für Vermietung von Geschäftsräumen:
drei Monatsnettokaltmieten zzgl. 19 % MwSt.
Die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma DORKAS IMMOBILIEN und dem Kunden untersteht deutschem Recht Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Maklers.
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